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Geringer Zusatznutzen von Genvoya bei einzelnen Gruppen

Genvoya ist seit November 2015 als Therapie für Erwachsene und Jugendliche ab 12 Jahren zugelassen, die mit dem Humanen Immundefizienz-Virus Typ 1 (HIV-1) infiziert sind. © shironosov / iStock / Thinkstock

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HIV-Medikament: Geringer Zusatznutzen von Genvoya bei einzelnen Gruppen

Die Fixkombination aus den Wirkstoffen Elvitegravir, Cobicistat, Emtricitabin und Tenofoviralafenamid ist unter dem Handelsnamen Genvoya als Therapie für Erwachsene und Jugendliche ab 12 Jahren zugelassen, die mit dem Humanen Immundefizienz-Virus Typ 1 (HIV-1) infiziert sind. Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) hat nun untersucht, ob diese Wirkstoffkombination Patienten einen Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie bietet.

Demnach gibt es bei vorbehandelten Frauen ohne Umstellungsindikation einen Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen, nicht aber bei Männern. Bei nicht vorbehandelten Erwachsenen überwiegen, unabhängig vom Geschlecht , die negativen Effekte. Deshalb sieht das IQWiG hier einen Anhaltspunkt für einen gegenüber der Vergleichstherapie geringeren Nutzen. Für Jugendliche fehlen Daten.

Untergruppen orientieren sich an Alter und Vortherapie

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat zwischen vier Gruppen von Patienten unterschieden, abhängig vom Alter (Jugendliche/Erwachsene) sowie der bisherigen Behandlung (vorbehandelt/therapienaiv). Bei Therapienaiven sollte Genvoya gegen Efavirenz in Kombination mit zwei weiteren Wirkstoffen verglichen werden, bei Vorbehandelten mit einer individuellen antiretroviralen Therapie.

Bei Vorbehandelten differenziert der Hersteller in seinem Dossier zusätzlich zwischen Patienten mit und ohne eine sogenannte Umstellungsindikation. Diese ist dann gegeben, wenn die bisherige Therapie versagte oder aufgrund von Nebenwirkungen nicht fortgeführt werden kann.

Vorbehandelte Erwachsene: Zusatznutzen nur für bestimmte Frauen

Für bereits vorbehandelte Erwachsene liegen im Dossier lediglich Daten für Patientinnen und Patienten vor, die keine Umstellungsindikation haben, bei denen also prinzipiell die bisherige Therapie fortgeführt werden kann. Die Daten einer direkt vergleichenden randomisierten kontrollierten Studie zeigen, dass schwere unerwünschte Ereignisse seltener auftraten, wenn diese Patienten Genvoya bekamen.

Bei Männern, aber nicht bei Frauen, wird dieser Vorteil jedoch durch einen höheren Schaden in Form häufigerer Erkrankungen des Nervensystems aufgewogen. In der Gesamtschau gibt es bei der neuen Fixkombination bei vorbehandelten Frauen (ohne Umstellungsindikation), nicht aber bei vorbehandelten Männern, einen Anhaltspunkt für einen Zusatznutzen. Dessen Ausmaß stuft das IQWiG als gering ein. Für Patientinnen und Patienten mit Umstellungsindikation enthielt das Dossier keine Daten.

Therapienaive Erwachsene: Anhaltspunkt für geringeren Nutzen

Mangels direkt vergleichender Studien zog der Hersteller für therapienaive Erwachsene Ergebnisse aus einem adjustierten indirekten Vergleich heran, der für die Nutzenbewertung prinzipiell geeignet war. Sie zeigen, dass unter Genvoya psychiatrische Erkrankungen seltener auftraten. Diesem Vorteil stehen jedoch Nachteile bei AIDS-Erkrankungen gegenüber, die das Vergleichspräparat besser vermeiden konnte.

Hinzu kommt, dass schwerwiegende Nebenwirkungen sowie Infektionen und parasitäre Erkrankungen unter Genvoya häufiger waren. Da die negativen Effekte den positiven Effekt mehr als aufwiegen, ist aus den Daten bei therapienaiven Erwachsenen insgesamt ein Anhaltspunkt für einen geringeren Nutzen der neuen Fixkombination abzuleiten. Für Jugendliche lässt sich der Zusatznutzen von Genvoya nicht bewerten, da das Dossier für diese Patientengruppe keine Daten enthielt.

G-BA beschließt über Ausmaß des Zusatznutzens

Die Dossierbewertung ist Teil der frühen Nutzenbewertung Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) die der G-BA verantwortet. Nach Publikation der Dossierbewertung führt der G-BA ein Stellungnahmeverfahren durch und fasst einen abschließenden Beschluss über das Ausmaß des Zusatznutzens.

QuelleInstitut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)

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