Dabei wurde die „Rassenhygiene“ zur Leitidee. In der Medizin gipfelte diese Ideologie in hunderttausendfach durchgeführten Zwangssterilisationen unter anderem mit Röntgenstrahlung, in skrupellosen Menschenversuchen mit Todesopfern und der als „Euthanasie“ bezeichneten Ermordung von kranken oder behinderten Menschen. Konzentrations- und Vernichtungslager dienten der Ausschaltung und Ermordung von Millionen Menschen sowie des von Hitler rassistisch begründeten Völkermords.
Hitlers Auswirkungen auf die Medizin
Bereits kurze Zeit nach der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler am 30.1.1933 und der Auflösung des Reichstags erfolgte der Aufbau der NS-Diktatur. Im März 1933 wurde der Reichstag entmachtet. Das hatte auch sofortige Auswirkungen auf die Medizin und die im Gesundheitswesen Tätigen, zuerst im öffentlichen Dienst. Es begann eine systematische Verfolgung aller nicht zur NS-Ideologie passenden Menschen.
Erste NS-Gesetze im Medizinbereich
Als Grundlage für die sofortige Entlassung von jüdischen und politisch unerwünschten Beamtinnen, Beamten und anderen Beschäftigten in staatlichen Krankenhäusern, Hochschulen, Schulen sowie Gesundheitsämtern galt das am 7. April 1933 erlassene „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums.“ Es bedeutete ein sofortiges Berufsverbot für alle im staatlichen Gesundheitswesen tätigen Menschen, die „nicht arisch“ waren oder sich „im kommunistischen Sinne betätigten“.
Ausweitung der Beschäftigungsverbote
Bereits einen Monat später wurde das Gesetz auch auf Angestellte ausgeweitet. Bis auf wenige Ausnahmen wurde nun auch angestelltes medizinisches Fachpersonal entlassen und durch anderes ersetzt. Betroffen waren davon auch Hochschul- und Schullehrkräfte, pflegerisch oder medizin-technisch Tätige sowie zahlreiche jüdische Ärztinnen und Ärzte, die zudem ihre Kassenzulassung verloren. Rund 3000 niedergelassene jüdische Ärztinnen und Ärzte mussten deshalb bereits 1933 ihre Praxen schließen.
Einige wenige fielen noch unter eine Ausnahmeregelung, wenn sie am Ersten Weltkrieg als Soldat teilgenommen hatten. Wegen der ausweglosen Lage emigrierten einige bereits zu dem Zeitpunkt ins Ausland. Doch nicht nur die USA, sondern auch europäische Nachbarländer fuhren einen „Abschottungskurs“ gegen Ärzte. Auch wenn die Auswanderung gelang, starben dennoch viele im Holocaust, weil sie aus Ländern, die im Zweiten Weltkrieg von Hitler besetzt wurden, wieder nach Deutschland zurückkehren mussten und in Konzentrationslager verschleppt wurden.
Nürnberger Gesetze 1935
1935 wurden die sogenannten „Nürnberger Gesetze“ erlassen. Auf sie stützte das NS-Regime die Diskriminierung und Verfolgung der jüdischen Bevölkerung, von Sinti und Roma und anderen Minderheiten. Die Vorstufe des Holocaust war erreicht. Die „Nürnberger Gesetze“ enthielten das Rassentrennungsgesetz („Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“) und das „Reichsbürgergesetz“.
Reichsbürger mit vollen politischen Rechten konnten nur solche mit „deutschen oder artverwandten Blutes“ sein. Jüdinnen und Juden und andere Minderheiten wurden dagegen zum Staatsbürger zweiter Klasse degradiert. Judenhass war fortan nicht nur legal, sondern gesetzlich verordnet. Die rassistischen Vorschriften wurden strikt angewandt. Wer seine nicht-jüdische Abstammung nicht beweisen konnte, war betroffen.
Auswirkungen auf Ausbildung und Berufe
In der medizinischen Versorgung entstand so eine gesetzlich verankerte Zweiklassen-Gesellschaft im NS-Staat. Berufstätige, die nicht den Kriterien der „Reichsbürger“ und dem sogenannten „Blutschutzgesetz“ entsprachen, hatten weder ein Recht auf Arbeit noch auf eine medizinische Behandlung.
Die neu geschaffene Reichsärztekammer entzog zudem ab 1938 allen jüdischen Ärztinnen und Ärzten die Approbation und führte den Begriff „Bestallung“ ein. Auch das Recht auf eine Promotion entfiel. Zudem durften sich Menschen jüdischen Glaubens nicht mehr als „Arzt“ oder „Ärztin“ bezeichnen. Nur wenige konnten sich als sogenannte „Krankenbehandler“ von „nicht-arischen“ Menschen betätigen.
Viele Lehrkräfte an Schulen und Hochschulen, die den oben angegebenen Gesetzen nicht entsprachen, erhielten die Kündigung. Die öffentlichen Schulen und Hochschulen durften bereits seit April 1933 nur einen geringen Prozentsatz an jüdischen Studierenden aufnehmen. Es gab einen Numerus clausus für Juden.
Die Betroffenen, die von höheren Schulen beziehungsweise Universitäten ausgeschlossen wurden, hatten daher kaum Möglichkeit mehr, eine Berufsausbildung oder ein Studium abzuschließen beziehungsweise in der Medizin berufstätig zu sein. Ab 1938 gab es an Schulen die Rassentrennung, ab 1941/42 durften jüdische Kinder und Jugendliche gar keine Schule mehr besuchen, soweit sie nicht schon deportiert waren.
MT-Ausbildung in der NS-Zeit
Während der NS-Zeit wurden auch die MT-Schulen in das System der nationalsozialistischen Ideologie und Auslese einbezogen. Die Ausbildung wurde an die Bedürfnisse des Regimes angepasst. Die Außerkraftsetzung der Grundrechte für die jüdische Bevölkerung, der sogenannte „Ariernachweis“ und darauf folgende Berufs- und Schulverbote betrafen auch diese Ausbildungen.
Deutschlandweit gab es ab den 1930er-Jahren etwa 30 bis 60 MT-Schulen für Röntgen und Labor, viele in Berlin, auch unter anderem an den Universitäten in Jena, Marburg/Gießen, Leipzig und Stuttgart. Viele Ausbildungen fanden jedoch direkt in den Praxen von Ärzten oder an Krankenhäusern statt, die Röntgen- beziehungsweise Laborabteilungen hatten.
Im zweiten Teil geht es um die systematische Ausschaltung der sogenannten „unerwünschten“ medizinischen-technischen Auszubildenden und des Lehrpersonals.
Beatrix Polgar-Stüwe
Quellen
- Österreichische Nationalbibliothek: Deutsches Reichsgesetzblatt Teil I 1867-1945
- Norbert Jachertz; Die Schmutzarbeit beginnt – Vor 50 Jahren: Gleichschaltung; Deutsches Ärzteblatt, Heft 29 vom 22. Juli 1983, 80. Jahrgang
- Bundeszentrale für Politische Bildung: Vor 85 Jahren: Nürnberger Gesetze erlassen
- Wikipedia: Medizin im Nationalsozialismus
- Wikipedia: Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen






