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Nivolumab bei Lungenkarzinom

Bietet Nivolumab auch bei der Behandlung von Lungenkarzinomen einen Zusatznutzen? © yanyong / iStock / Thinkstock

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Erheblicher Zusatznutzen: Nivolumab bei Lungenkarzinom

Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), das dem Wirkstoff im Oktober 2015 bereits einen Zusatznutzen für Patientinnen und Patienten mit fortgeschrittenem Melanom attestiert hatte, hat nun in einer weiteren Dossierbewertung überprüft, ob Nivolumab auch bei der Behandlung des nicht kleinzelligen Lungenkarzinoms gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie einen Zusatznutzen bietet.

Nivolumab ist ein antitumoraler Wirkstoff aus der Gruppe der monoklonalen Antikörper. Er ist seit Juni 2015 unter dem Handelsnamen Opdivo für Erwachsene mit fortgeschrittenem schwarzem Hautkrebs und seit Juli 2015 unter dem Handelsnamen Nivolumab BMS auch für Erwachsene mit metastasiertem, nicht kleinzelligem Lungenkarzinom mit plattenepithelialer Histologie zugelassen, die bereits eine Chemotherapie erhalten haben.

Laut der Ergebnisse gibt es für unter 75-Jährige mit relativ gutem Allgemeinzustand einen Hinweis auf einen erheblichen Zusatznutzen und für über 75-Jährige mit relativ gutem Allgemeinzustand einen Anhaltspunkt für einen nicht quantifizierbaren Zusatznutzen von Nivolumab gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie Docetaxel. Für Patienten mit schlechterem Allgemeinzustand ist ein Zusatznutzen mangels Studiendaten nicht belegt.

Vergleichstherapie vom Allgemeinzustand abhängig

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G‑BA) hat in seinem Auftrag zwischen zwei Therapiesituationen unterschieden: Bei Patientinnen und Patienten mit Eastern Cooperative Oncology Group Performance Status (ECOG-PS) , Eins und gegebenenfalls Zwei sollte der Nutzen oder Schaden von Nivolumab mit Docetaxel als zweckmäßiger Vergleichstherapie verglichen werden.

Für Erkrankte, für die Docetaxel aufgrund des schlechteren Allgemeinzustandes (ECOG-PS Vier, Drei und gegebenenfalls Zwei) nicht angezeigt ist, sollte die zweckmäßige Vergleichstherapie in der sogenannten bestmöglichen unterstützenden Behandlung (best supportive care) bestehen, einer individuell an den Bedürfnissen des Patienten orientierten Therapie, die darauf abzielt, Beschwerden wie Schmerzen zu lindern und die Lebensqualität zu verbessern.

Aussagekräftige Daten zum Endpunkt Gesamtüberleben

Da der Hersteller in seinem Dossier keine Daten zur zweiten Fragestellung eingereicht hat, ist ein Zusatznutzen von Nivolumab für Patientinnen und Patienten mit einem höheren ECOG-PS im Vergleich zu der zweckmäßigen Vergleichstherapie best supportive care nicht belegt.

Für die erste Fragestellung liegen Daten aus der Studie CA209-017 vor, einer randomisierten, offenen, aktivkontrollierten Zulassungsstudie zum Vergleich von Nivolumab und Docetaxel mit Patienten, die bereits eine platinbasierte Chemotherapie durchlaufen hatten und deren Allgemeinzustand einem ECOG-PS von oder Eins entsprach.

Das Verzerrungspotenzial ist sowohl auf Studienebene als auch für den Endpunkt Gesamtüberleben niedrig. Bei anderen Endpunkten wie schweren unerwünschten Ereignissen oder Therapieabbruch wegen unerwünschter Ereignisse ist das Verzerrungspotenzial dagegen hoch; zu weiteren Nutzenendpunkten wie der gesundheitsbezogenen Lebensqualität liegen keine verwertbaren Daten vor.

Lebenszeitgewinn vom Alter abhängig

Für den Endpunkt Gesamtüberleben sind die Ergebnisse altersabhängig. Unter 75-jährige Patientinnen und Patienten hatten einen statistisch signifikanten Vorteil von Nivolumab. Sie überlebten im Median 9,5 Monate und damit 3,5 Monate länger als im Docetaxel-Arm der Studie (Sechs Monate): ein Hinweis auf einen erheblichen Zusatznutzen.

Über 75-Jährige haben dagegen keinen Vorteil, und ein kürzeres Gesamtüberleben ist nicht auszuschließen. Bei älteren Patienten gibt es also für diesen Endpunkt keinen Anhaltspunkt für einen Zusatznutzen von Nivolumab.

Für die Endpunktkategorien Morbidität (Symptomatik und Gesundheitszustand) und gesundheitsbezogene Lebensqualität lagen keine geeigneten Daten vor, ein Zusatznutzen ist hier somit nicht belegt.

Vorteile bei Nebenwirkungen

In der Endpunktkategorie Nebenwirkungen gibt es bei den Therapieabbrüchen wegen unerwünschter Ereignisse und bei den schweren unerwünschten Ereignissen jeweils einen Anhaltspunkt für einen geringeren Schaden durch Nivolumab. Für die schwerwiegenden unerwünschten Ereignisse (SUE) ist ein höherer oder geringerer Schaden nicht belegt.

Die Daten zu spezifischen Nebenwirkungen konnten wegen der unterschiedlichen Beobachtungszeiten in den Studienarmen nur qualitativ interpretiert werden: Bei den nicht schweren spezifischen unerwünschten Ereignissen Myalgie, periphere Neuropathie und Alopezie ergibt sich jeweils ein Anhaltspunkt für einen geringeren Schaden, bei den Erkrankungen des Blutes und des Lymphsystems ein Hinweis auf einen geringeren Schaden durch Nivolumab.

Unter 75-Jährige: Hinweis auf erheblichen Zusatznutzen

In der Gesamtschau gibt es für Patienten mit ECOG-PS oder Eins, bei denen eine Docetaxel-Therapie angezeigt ist und die jünger als 75 Jahre sind, einen Hinweis auf einen erheblichen Zusatznutzen von Nivolumab gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie. Für Patientinnen und Patienten, die älter sind als 75 Jahre, ist beim Endpunkt Gesamtüberleben ein Zusatznutzen nicht belegt.

Die deutlichen positiven Effekte von Nivolumab bei den Endpunkten Therapieabbruch und schwere Nebenwirkungen und bei den spezifischen unerwünschten Ereignissen führen in der Gesamtschau aber auch hier zu einem positiven Fazit: Bei Patienten mit ECOG-PS oder Eins, die 75 Jahre und älter sind, verbleibt ein Anhaltspunkt für einen nicht quantifizierbaren Zusatznutzen von Nivolumab gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie Docetaxel.

G-BA beschließt über Ausmaß des Zusatznutzens

Diese Dossierbewertung ist Teil der frühen Nutzenbewertung gemäß Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG), die der G-BA verantwortet. Nach Publikation der Dossierbewertung führt der G-BA ein Stellungnahmeverfahren durch und fasst einen abschließenden Beschluss über das Ausmaß des Zusatznutzens.

QuelleInstitut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)

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