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Herpes-zoster-Impfstoff wird Kassenleistung

Die Impfserie mit dem Herpes-zoster-Totimpfstoff setzt sich aus zwei Dosen zusammen, die im Abstand von zwei bis sechs Monaten appliziert werden. © jarun011 / iStock / Getty Images Plus

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Gürtelrose: Herpes-zoster-Impfstoff wird Kassenleistung

Wer als Kind an Windpocken erkrankt, trägt den Varizella-zoster-Virus lebenslang in sich. Gelegentlich kommt es im fortgeschrittenen Alter zu einem Rezidiv in Form einer Gürtelrose.

300 000 Personen erkranken laut Angaben des Robert-Koch-Institutes (RKI) jährlich an Herpes zoster (Gürtelrose). Die Erkrankung wird durch das Varizella-zoster-Virus aus der Gruppe der Herpes-Viren hervorgerufen und tritt in allen Altersgruppen auf, insbesondere jedoch bei über 50-Jährigen. Die Inzidenz nimmt mit dem Alter zu: In der Gruppe der 10- bis 44-Jährigen sind es vier Erkrankungen pro 1000 Personenjahre (PJ), in der Gruppe der über 70-Jährigen 13 pro 1000 PJ.

Das RKI geht davon aus, dass jede zweite Person, die das 85. Lebensjahr erreicht, einmal im Leben an Herpes zoster erkrankt. Grundsätzlich gilt: Menschen mit einem geschwächten Abwehrsystem haben ein erhöhtes Erkrankungsrisiko.

Reaktivierung einer Varizelleninfektion

Das Varizella-zoster-Virus verursacht beim Erstkontakt im Kindesalter zunächst Windpocken (Varizellen). Nach der Infektion persistieren die Erreger in den Hirn- und Spinalganglien und die Erreger brechen unter Umständen durch Stress oder Immunschwäche zu einem späteren Zeitpunkt als Herpes zoster wieder aus. Patienten spüren zunächst ein allgemeines Unwohlsein und leiden unter leichtem Fieber. Im weiteren Verlauf kommt es zu einer bandartigen Ansammlung von Bläschen mit Hautrötung, meist am Rumpf oder Brustkorb, sowie zu schneidenden und brennenden Schmerzen.

Auch wenn der Hautausschlag verschwunden ist, kann an den betroffenen Stellen über Monate bis Jahre ein Nervenschmerz bestehen bleiben (postherpetische Neuralgie, Postzosterschmerz). Die intensiven Beschwerden sind nicht leicht zu behandeln, was zur Folge haben kann, dass sich Betroffene aus dem sozialen Leben zurückziehen und nicht selten in eine Depression fallen. Neben der Post-zoster-Neuralgie gehört eine Enzephalitis zu den möglichen Komplikationen, durch den Einsatz von antiviralen Wirkstoffen (wie Aciclovir) heilt die Gürtelrose allerdings im Normalfall nach zwei bis vier Wochen folgenlos wieder aus.

Effektive Prävention

Die Ständige Impfkommission (STIKO) des Robert-Koch-Institutes rät Personen ab 60 Jahren, Immunsupprimierten (ab 50 Jahren) sowie Menschen mit Grunderkrankungen wie Diabetes (ebenfalls ab 50 Jahren) seit Dezember 2018 zu einer Standardimpfung gegen Herpes zoster.

Verfügbare Vakzine

In Deutschland sind zwei verschiedene Impfstoffe gegen Gürtelrose zugelassen: Ein attenuierter Lebendimpfstoff seit 2013 sowie ein adjuvantierter Herpes-zoster-subunit-Totimpfstoff seit 2018. Die STIKO empfiehlt den Lebendimpfstoff aufgrund der geringen Wirksamkeit und der begrenzten Wirkdauer nicht als Standardimpfung, außerdem ist dieser für immunsupprimierte Personen ungeeignet.

Studiendaten zufolge liegt die Wirksamkeit des Totimpfstoffes dagegen für alle Altersgruppen ab 50 Jahren bei 92 Prozent, der Schutz vor postherpetischen Neuralgien liegt bei 82 Prozent. Vor einer Erstinfektion mit Varizella zoster (Windpocken) bewahrt die Immunisierung allerdings nicht.

Aktueller Beschluss des G-BA

Die Impfserie mit dem Herpes-zoster-Totimpfstoff setzt sich aus zwei Dosen zusammen, die im Abstand von zwei bis sechs Monaten appliziert werden. Die Hersteller gehen davon aus, dass der Impfschutz über 25 Jahre bestehen werde – Daten existieren bislang für einen Zeitraum von neun Jahren nach Vakzinierung. Die Impfung wurde bislang nur von den privaten Krankenkassen erstattet oder als freiwillige Zusatzleistung der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV).

Nun hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 7. März 2019 über die Aufnahme in die Schutzimpfungsrichtlinie entschieden: Künftig werden die GKV den Totimpfstoff für die oben aufgeführten Personengruppen erstatten. Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt. Beanstandet das Ministerium die Entscheidung nicht binnen zwei Monaten, kann der Beschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht und anschließend in Kraft treten.

Martina Görz


Quellen:

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